Informationen zur Mehrheitswahl
von Gemeindeverwaltung
zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Borg und Eft-Hellendorf am 9. Juni 2024
I. Allgemeines
- Da nur ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, wird die Wahl der Ortsräte in den Gemeindebezirken Borg und Eft-Hellendorf nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Dies bedeutet, dass die abgegebenen Stimmen der Wählerinnen und Wähler unmittelbar den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern zugerechnet werden.
- Bei der Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber sowie ohne Recht der Stimmhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber.
- Der Stimmzettel für die Ortsratswahlen kann doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Ortsrat zu wählen sind.
- Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.
- Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.
- Die von der Wählerin oder vom Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten, wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.
II. Möglichkeiten der Stimmabgabe für die Wahl zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Borg und Eft-Hellendorf
- Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag unverändert annehmen; der Stimmzettel muss in diesem Fall nicht gekennzeichnet werden.
- Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag teilweise annehmen, indem er eine Bewerberin oder einen Bewerber bzw. mehrere Bewerberinnen oder Bewerber streicht.
- Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag auch im Ganzen ablehnen, indem sie oder er den Wahlvorschlag vollständig streicht.
- In jedem der drei vorgenannten Fälle (Ziffern II.1 – II.3) kann die Wählerin oder der Wähler jeweils durch Aufführen weiterer zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Borg bzw. Eft-Hellendorf wählbarer Personen auf der rechten Seite des Stimmzettels insgesamt bis zu 18 wählbare Personen benennen.
- Enthält der Stimmzettel mehr als 18 wählbare Personen, so werden die überzähligen Personen bei der Stimmauswertung nicht berücksichtigt.
III. Rechtliche Regelungen zur Mehrheitswahl
Im Kommunalwahlgesetz (KWG):
- § 2 Satz 2, 31 Abs. 3, 36 Abs. 3, 38 Nr. 3, 42, 45 Nr. 2 i. V. m. 51.
In der Kommunalwahlordnung (KWO):
- § 32, 34, 48, 55 i. V. m. 63.
Perl, den 8. Mai 2024
Die besondere Gemeindewahlleiterin
Eva-Maria Anton