Übliche Abwassergebühr für Wasser in Schwimmbecken
von Gemeindeverwaltung
Das Wasser, das zur Befüllung von Schwimmbecken benutzt wird, ist vielmehr als Schmutzwasser einzustufen, da es sich dabei um Frischwasser handelt, das durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert worden ist (vgl. §49 SWG). Somit ist nach den abwasserrechtlichen Bestimmungen dieses „Badewasser“ im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht (vgl. §50 b SWG) der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen.
Für das dem Schwimmbecken zugeleitete Frischwasser ist daher die übliche Abwassergebühr zu entrichten.